Die Pflegeversicherung
| Seit 1.1.1995 gibt es die Pflegeversicherung.
Träger sind die Pflegekassen, die bei jeder gesetzlichen Krankenkasse
errichtet wurden. Der Pflegekasse gehören grundsätzlich alle
Personen an, die versichert sind. Die Mittel für die Pflegeversicherung werden im wesentlichen durch die Beiträge der Mitglieder bestritten. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Bemessungsgrundlage in der Krankenversicherung auch für die Pflegeversicherung maßgebend ist. Der Beitragssatz beträgt 1,7 v.H. des Einkommens. Bei der häuslichen Pflege sind Höhe und Umfang der Leistungen abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit. Zum anderen ist zu unterscheiden nach der Pflegesachleistung und der Geldleistung. Sachleistungen können nur von zugelassenen Pflegefachkräften erbracht werden- siehe Tabelle unten. |
Die Geldleistung kommt in Betracht, wenn die
Pflege von Verwandten oder Bekannten durchgeführt wird. Anspruch auf
Sachleistungen besteht bei Einsatz von professionellen Pflegediensten. Leistungen der stationären Pflegeversicherung werden bis zur Höhe von monatlich 1.470,00€ übernommen. Neben den genannten Leistungen kommen noch Urlaubspflege, teilstationäre Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege in Betracht. Über nähere Einzelheiten informieren wir Sie gern. Hinweis: Bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, reduziert sich der Leistungsanspruch auf 50 % der genannten Beiträge.
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| Pflegestufe | Pflegesachleistung monatlich - oder | Geldleistung monatlich |
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Pflegestufe I. erheblich Pflegebedürftige |
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 440,00 € | 225,00 € |
| Pflegestufe II. Schwerpflege- bedürftige |
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1040,00 € |
430,00€ |
| Pflegestufe III. Schwerstpflege- bedürftige |
Pflegeeinsätze bis zu
einem Gesamtwert von 1.510,00 € Ini Härtefällen bis 1.918,00€ |
685,00€ |
Für die Leistungsgewährung werden die pflegebedürftigen Personen einer von drei Pflegestufen zugeordnet. In § 15 SGB XI sind die Pflegestufen und ihre Zuordnungskriterien aufgeführt: Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige): Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege) für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Zusätzlich muss der Zeitaufwand, den eine Laienpflegekraft für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Min. betragen. Davon müssen mehr als 45 Min. auf den Bereich der Grundpflege entfallen. Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige): Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens drei mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftliche Versorgung benötigen. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand einer Laienpflegekraft muss mindestens 3 Std. betragen. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Std. entfallen. Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige): Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftliche Versorgung benötigen. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand einer Laienpflegekraft muss mindestens 5 Std. betragen. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Std. entfallen. Für besondere Härtefälle sieht das Pflegeversicherungsgesetz in den Paragrafen 36 Abs. 4 bzw. 43 Abs. 3 eine Härtefallregelung vor. |
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Die Anzahl der Betreuten, die Anspruch auf
Leistungen der Pflegeversicherung haben, nimmt weiterhin kontinuierlich zu. Die
Sozialarbeiterin unterstützt hier im wesentlichen bei Erst- und Höherstufungsanträgen,
sowie weiterhin auch bei erforderlichen Widersprüchen. Nach wie vor werden auch
oft grundsätzliche Informationen zur Pflegeversicherung gewünscht.
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Beratungsbesuche gem. § 37 Abs. 3 SGB XIBezieher des Pflegegeldes der Pflegestufen I und II sind verpflichtet, mindestens einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz von einer zugelassenen Pflegeeinrichtung abzurufen. Die Kosten des Einsatzes hatte in der Anfangszeit der Pflegeversicherung der Pflegebedürftige zu tragen. Inzwischen haben die Pflegekassen, für privat Pflegeversicherte die Unternehmen der privaten Pflegeversicherung, die Kosten zu tragen. Für einen Einsatz darf der Pflegedienst bei Beratung von Pflegebedürftigen der Pflegestufen I und II einen Betrag von bis zu 16 € in Rechnung stellen. Bei Beziehern des Pflegegeldes der Pflegestufe III besteht diese Beratungsverpflichtung einmal vierteljährlich; für einen Einsatz kann darf der Pflegedienst vom der Pflegekasse einen Betrag von bis zu 26 € in berechnen. Wie hoch die Vergütung tatsächlich ist, kann den Vergütungsvereinbarungen entnommen werden. Soweit die Pflegebedürftigen beihilfeberechtigt sind, trägt die Beihilfestelle übrigens anteilig die Kosten. Ziel der
Pflegeeinsätze ist nicht die Kontrolle von Pflegebedürftigen und
Pflegepersonen, sondern deren Beratung. Durch geeignete Tipps und individuelle
Hilfestellung soll den Pflegepersonen eine bessere und z. B. wirkungsvollere
Betreuung der Pflegebedürftigen ermöglicht werden. Die
Pflegedienste haben der Pflegekasse mit Einverständnis des Pflegebedürftigen
die beim Beratungseinsatz gewonnenen Erkenntnisse zur Qualität der
Pflegesituation und zur Notwendigkeit einer Verbesserung auf dem bundesweit gültigen
Formular mitzuteilen. Das Formular wurde unter Beteiligung des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des BMA erstellt (§ 106a SGB XI).
Ein Doppel der Mitteilung verbleibt beim Pflegebedürftigen. Wird der
Beratungseinsatz nicht abgerufen oder unterbleibt die Mitteilung aufgrund des
fehlenden Einverständnisses, hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen zu kürzen
und im Wiederholungsfall zu entziehen. Der Pflegekasse wurde nur für den Fall
der Kürzung ein Ermessensspielraum eingeräumt. In der Praxis wird regelmäßig
eine Kürzung von 50 % des monatlichen Pflegegeldes als angemessen angesehen.
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