Die Pflegeversicherung       

Seit 1.1.1995 gibt es die Pflegeversicherung. Träger sind die Pflegekassen, die bei jeder gesetzlichen Krankenkasse errichtet wurden. Der Pflegekasse  gehören grundsätzlich alle Personen an, die versichert sind.
 
Die Mittel für die Pflegeversicherung werden im wesentlichen durch die Beiträge der Mitglieder bestritten. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Bemessungsgrundlage in der Krankenversicherung auch für die Pflegeversicherung maßgebend ist. Der Beitragssatz beträgt 1,7 v.H. des Einkommens.
 
Bei der häuslichen Pflege sind Höhe und Umfang der Leistungen abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit. Zum anderen ist zu unterscheiden nach der Pflegesachleistung und der Geldleistung.
Sachleistungen können nur von  zugelassenen Pflegefachkräften erbracht werden- siehe Tabelle unten.
Die Geldleistung kommt in Betracht, wenn die Pflege von Verwandten oder Bekannten durchgeführt wird. Anspruch auf Sachleistungen besteht bei Einsatz von professionellen Pflegediensten.
 
Leistungen der stationären Pflegeversicherung werden bis zur Höhe von monatlich 1.470,00€ übernommen.  
Neben den genannten Leistungen kommen noch Urlaubspflege, teilstationäre Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege in Betracht. Über nähere Einzelheiten informieren wir Sie gern.
 
Hinweis: Bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, reduziert sich der Leistungsanspruch auf 50 % der genannten Beiträge.

 

gültig ab 01.01.2010

 Pflegestufe Pflegesachleistung monatlich - oder Geldleistung monatlich
Pflegestufe I.
erheblich
Pflegebedürftige
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 440,00 € 225,00 €
Pflegestufe II.
Schwerpflege-
bedürftige
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1040,00 €

430,00€

Pflegestufe III.
Schwerstpflege-
bedürftige
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.510,00 €
Ini Härtefällen bis 1.918,00€
685,00€

 

Stufen der Pflegebedürftigkeit

Für die Leistungsgewährung werden die pflegebedürftigen Personen einer von drei Pflegestufen zugeordnet. In § 15 SGB XI sind die Pflegestufen und ihre Zuordnungskriterien aufgeführt:

Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige): Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege) für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Zusätzlich muss der Zeitaufwand, den eine Laienpflegekraft für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Min. betragen. Davon müssen mehr als 45 Min. auf den Bereich der Grundpflege entfallen.

Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige): Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens drei mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftliche Versorgung benötigen. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand einer Laienpflegekraft muss mindestens 3 Std. betragen. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Std. entfallen.

Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige): Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftliche Versorgung benötigen. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand einer Laienpflegekraft muss mindestens 5 Std. betragen. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Std. entfallen. Für besondere Härtefälle sieht das Pflegeversicherungsgesetz in den Paragrafen 36 Abs. 4 bzw. 43 Abs. 3 eine Härtefallregelung vor.

 
   

Beratung im Hinblick auf Leistungen der Pflegeversicherung

Die Anzahl der Betreuten, die Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, nimmt weiterhin kontinuierlich zu. Die Sozialarbeiterin unterstützt hier im wesentlichen bei Erst- und Höherstufungsanträgen, sowie weiterhin auch bei erforderlichen Widersprüchen. Nach wie vor werden auch oft grundsätzliche Informationen zur Pflegeversicherung gewünscht.
  • Beratung in sozialen Fragen und bei Krisen
  • Psychische und physische Konflikte, die durch den Alterungsprozess auftreten
  • Auseinandersetzung mit dem Tod
  • Veränderungen im sozialen Umfeld
  • Probleme in der Partnerbeziehung
  • Fragen zu Lebenssinn und Lebensqualität
  • Fragen zum Thema Heimeinzug

 

Beratungsbesuche gem. § 37 Abs. 3 SGB XI

Bezieher des Pflegegeldes der Pflegestufen I und II sind verpflichtet, mindestens einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz von einer zugelassenen Pflegeeinrichtung abzurufen. Die Kosten des Einsatzes hatte in der Anfangszeit der Pflegeversicherung der Pflegebedürftige zu tragen. Inzwischen haben die Pflegekassen, für privat Pflegeversicherte die Unternehmen der privaten Pflegeversicherung, die Kosten zu tragen. Für einen Einsatz darf der Pflegedienst bei Beratung von Pflegebedürftigen der Pflegestufen I und II einen Betrag von bis zu 16 € in Rechnung stellen. Bei Beziehern des Pflegegeldes der Pflegestufe III besteht diese Beratungsverpflichtung einmal vierteljährlich; für einen Einsatz kann darf der Pflegedienst vom der Pflegekasse einen Betrag von bis zu 26 € in berechnen. Wie hoch die Vergütung tatsächlich ist, kann den Vergütungsvereinbarungen entnommen werden. Soweit die Pflegebedürftigen beihilfeberechtigt sind, trägt die Beihilfestelle übrigens anteilig die Kosten.

Ziel der Pflegeeinsätze ist nicht die Kontrolle von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen, sondern deren Beratung. Durch geeignete Tipps und individuelle Hilfestellung soll den Pflegepersonen eine bessere und z. B. wirkungsvollere Betreuung der Pflegebedürftigen ermöglicht werden.

 

Die Pflegedienste haben der Pflegekasse mit Einverständnis des Pflegebedürftigen die beim Beratungseinsatz gewonnenen Erkenntnisse zur Qualität der Pflegesituation und zur Notwendigkeit einer Verbesserung auf dem bundesweit gültigen Formular mitzuteilen. Das Formular wurde unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des BMA erstellt (§ 106a SGB XI). Ein Doppel der Mitteilung verbleibt beim Pflegebedürftigen. Wird der Beratungseinsatz nicht abgerufen oder unterbleibt die Mitteilung aufgrund des fehlenden Einverständnisses, hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. Der Pflegekasse wurde nur für den Fall der Kürzung ein Ermessensspielraum eingeräumt. In der Praxis wird regelmäßig eine Kürzung von 50 % des monatlichen Pflegegeldes als angemessen angesehen.  

 

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