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Fragen zur Pflege / Pflegeberatung Pflegesachleistung Frage: Warum ist die Pflegesachleistung höher als die Geldleistung derselben Pflegestufe? Antwort: Die Beträge für die Sachleistungen liegen deshalb höher,
weil bei den Dienstleistungen von Pflegeeinrichtungen, die mit den Pflegekassen
Verträge abgeschlossen haben, andere Kosten wie z.B. Steuern,
Sozialversicherungsbeiträge, Verwaltungskosten anfallen als bei einer in häuslicher
Umgebung ehrenamtlich tätigen Pflegeperson. Für diese stellt das vom Pflegebedürftigen
nach dessen Ermessen ganz oder teilweise weitergegebene Pflegegeld keine
Entlohnung, sondern eine Anerkennung ihrer Pflege dar. Pflegegeld Frage: Wem steht der Anspruch auf das Pflegegeld zu? Dem Pflegebedürftigen oder dem pflegenden Angehörigen? Antwort: Der Leistungsanspruch steht dem Pflegebedürftigen, bei pflegebedürftigen Kindern den sorgeberechtigten Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil, dem Vormund usw. zu. Das Pflegegeld soll pflegebedingte Mehraufwendungen auffangen und zusätzlich den Pflegebedürftigen in die Lage versetzen, der Person, die die Pflege übernimmt, eine materielle Anerkennung zukommen zu lassen. Kombinationsleistung Antwort: Wird die Sachleistung nicht in voller Höhe in Anspruch
genommen, kann gleichzeitig ein entsprechend gemindertes Pflegegeld beansprucht
werden. Das Pflegegeld wird dabei um den Prozentsatz gemindert, in dem
Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Schwerbehinderte Antwort: Nein; die Feststellung der Schwerbehinderung und die Feststellung der Pflegebedürftigkeit unterscheiden sich grundsätzlich voneinander. Die Art und der Grad der Behinderung sagen nicht zwangsläufig und in jedem Fall etwas über einen pflegerischen Bedarf bei bestimmten Verrichtungen aus. Schwerbehinderte erhalten daher nur dann Leistungen, wenn sie mindestens die Voraussetzungen der erheblichen Pflegebedürftigkeit erfüllen – das heißt, bei mindestens zwei Verrichtungen der Körperpflege, der Mobilität oder der Ernährung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung täglichen Hilfebedarf in einem Mindestzeitaufwand von 90 Minuten haben. Davon müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen. Psychisch Kranke Frage: Gibt es auch Leistungen für psychisch Kranke oder verwirrte ältere Menschen, die nicht alleine gelassen werden dürfen? Antwort: Psychisch Kranke oder geistig verwirrte Menschen erhalten
dann Leistungen, wenn sie – wie andere pflegebedürftige Menschen auch –
mindestens die Voraussetzungen der erheblichen Pflegebedürftigkeit erfüllen.
Den besonderen Bedürfnissen der psychisch Kranken wird insoweit Rechnung
getragen, als auch die Anleitung und Beaufsichtigung bei den im Gesetz genannten
Verrichtungen der Körperpflege, der Mobilität oder der Ernährung und der
hauswirtschaftlichen Versorgung berücksichtigt werden.
Auszug aus dem Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - PQsG)I. Inhalte des GesetzesKernziele des Gesetzes sind die Sicherung und die Weiterentwicklung der Pflegequalität und die Stärkung der Verbraucherrechte. Mängel und Defizite in der pflegerischen Versorgung sind leider keine Einzelfälle mehr. Die Ursachen für Mängel sind vielfältig und erfordern differenzierte Lösungsansätze. Genau diese differenzierten Lösungsansätze verfolgt die Bundesregierung mit dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz. 1. Qualitätssicherung und -prüfungWir sind davon überzeugt, dass Qualität nicht von außen in die Pflegeeinrichtungen "hineingeprüft" werden kann, sondern von innen heraus - aus der Eigenverantwortung der Einrichtungsträger und aus der Mitverantwortung der Leistungsträger - entwickelt werden muss. Jedes Pflegeheim, jeder Pflegedienst wird daher verpflichtet, ein umfassendes, einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Die Qualität ist in regelmäßigen Abständen durch unabhängige Sachverständige oder Prüfstellen nachzuweisen. Parallel dazu, bleibt es bei der externen Qualitätssicherung durch die Landesverbände der Pflegekassen. Es werden die Zugangsrechte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zu den Pflegeeinrichtungen konkretisiert. Dabei wird klargestellt, dass die Einrichtungen von den Prüfpersonen des MDK auch unangemeldet betreten werden dürfen. 2. PersonalausstattungEin wesentliches Kernanliegen des Gesetzes besteht darin, den Pflegeeinrichtungen und ihren Verbänden, Instrumente an die Hand zu geben, mit denen sie ihre Primärverantwortung für die Versorgung und Betreuung der Pflegebedürftigen wirksam wahrnehmen können. Dies setzt insbesondere voraus, dass in den Vereinbarungen mit den Kostenträgern der jeweils erforderliche personelle Aufwand gebührend berücksichtigt wird. Hierzu werden für jedes Pflegeheim Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie auf Landesebene Personalrichtwertvereinbarungen als genereller Orientierungsmaßstab eingeführt. 3. VerbraucherschutzFerner werden die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen vor allem durch verstärkte Beratung und Information in die Lage versetzt, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen. Beispielhaft sind zu nennen:
4. Zusammenarbeit mit der HeimaufsichtIm stationären Bereich wird die Zusammenarbeit zwischen den Medizinischen
Diensten der Krankenversicherung und der staatlichen Heimaufsicht verbessert.
Beide Institutionen sollen die Prüfungen wirksam aufeinander abstimmen. Dabei
ist im Interesse der Einrichtungsträger insbesondere sicherzustellen, dass
Doppelprüfungen nach Möglichkeit vermieden werden. II. Kurzübersicht zu den Einzelregelungen
2. Neustrukturierung und Effektivierung der Qualitätssicherungsinstrumente durch
Pflicht des MDK zur Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie Pflicht zur gegenseitigen Information mit der Heimaufsicht Recht des MDK, an unangemeldeten Prüfungen der Heimaufsicht teilzunehmen Mitwirkung des MDK in Arbeitsgemeinschaften nach § 20 Abs. 5 HeimG 5. Ausweitung des Verbraucherschutzes u.a. durchRecht zur Beteiligung der Pflegekassen an arbeitsteiligen (z.B. kommunalen) Beratungsangeboten
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